Am 11. Februar 2010 entschied der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof, dass die Erhebung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab unzulässig sei. Bei dieser Art der Gebührenerhebung wird die Abwassermenge anhand der verbrauchten Frischwassermenge (Wasserzähler) ermittelt. Dabei bleibt unberücksichtigt, wie viel Niederschlagswasser auf einem Grundstück anfällt und ob und wie viel davon auf dem Grundstück versickert oder direkt in die Kanalisation abgeleitet wird. Die gesplittete Abwassergebühr bewirkt eine Aufteilung der Entsorgungs- und Unterhaltskosten nach dem Verursacherprinzip. Beispielsweise nützen sich Kanäle auch durch Regenwasser ab, wenn Sand und Split in den Rohren Abrieb erzeugen und so zu einer Korrosion der Rohrsohle führen. Das Einleiten von Niederschlagswasser erfordert eine höhere Dimensionierung von Kanälen und den Bau von zusätzlichen Entlastungs- und Regenüberlaufbauwerken. Auch die Betriebskosten in den Pumpwerken und Kläranlagen sind vom Niederschlagswasser abhängig, da dieses auch gepumpt werden muss. Die neue gesplittet Abwassergebühr ist also gerechter, da die Gebühren nun auf alle Einleiter aufgrund der eingeleiteten Schmutzwasser- und Regenwassermenge erhoben wird.
Derzeit werden von vielen Städten und Netzbetreibern die Fragebögen zur Erfassung der Niederschlagsfläche verschickt. Wenn Sie nicht wissen, wohin Ihr Regenwasser fließt, ob Ihre Niederschlagsflächen z.B. in eine Sickergrube oder einen nahegelegen Bach entwässern, dann wenden Sie sich an KREIS-Kanalservice e.K. Durch den Einsatz von Kamera, Ortungsgerät, Signalnebel oder Färbemittel kann der Weg Ihres Niederschlagswassers sicher ermittelt werden.
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